Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird, soweit der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags erklärt, nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde, oder ein Abrechnungsverhältnis gegeben ist.
Soweit der Auftraggeber im Anschluss an die Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (erheblichen) Mängeln verlangt, beinhaltet die Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keinerlei konkludente Abnahmeerklärung.
Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ausgeschlossen,
Wenn sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung entsprechend den zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln (IBRRS 2020, 0784, BGB a.F. § 649; BGB § 631 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 12, 13, 14;
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 – 17 U 187/15
vorhergehend: LG Detmold, 20.10.2015 – 9 O 49/14).