Bei einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, wonach der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sein muss, its ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine erforderlich. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
Ein Rückstand, der nur 19 % der gesamten monatlichen Warmmiete ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB (IBRRS 2020, 0156; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a, § 546 Abs. 1, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 985; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 – 66 S 181/18; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 30.08.2018 – 16 C 161/18).