Kündigung seitens des Mieters aufgrund schwerer Erkrankung  0

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist das Recht zur fristlosen Kündigung vertraglich nicht abdingbar.

Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich am gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.

Zumindest in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung des Mieters.

Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil diese sprachliche Unstimmigkeiten enthält, bedarf der Vertrag zunächst auszulegen. Kann auf diese Weise festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB vor (IBRRS 2020, 2211; BGB §§ 536b537 Abs. 2, § 543 Abs. 1 Satz 2, $§ 550, 574, 594c; OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 – 3 U 78/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Stralsund, 29.08.2019 – 4 O 75/17).

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