Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, scheidet eine fiktive Abnahme aus.
Von einer konkludenten Abnahme ist unter bestimmten Umständen auszugehen, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, eine solche aber nicht stattfindet.
Soweit mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden kann, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten setzt und ankündigt, dass der Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf entzogen werde.
Zwar kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen betrachtet werden.
Eine Teilkündigung ist dann in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt (IBRRS 2020, 2379; BGB §§ 140, 640; VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16; vorhergehend: LG Karlsruhe, 30.05.2016 – 8 O 355/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).