Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann auch mündlich erfolgen.
Die fehlende Vollmacht des Nachunternehmers steht einem Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber dann nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Erklärung bei Rechnungsstellung genehmigt.
Ein ungenehmigter Nachunternehmereinsatz berechtigt den Auftraggeber lediglich zur Kündigung. Die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen hat er zu vergüten (IBRRS 2020, 0912; BGB VOB/B § 2 Abs. 10, § 4 Abs. 8, §§ 14, 15, 16; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 – 17 U 91/14; vorhergehend: LG Köln, 09.09.2014 – 90 O 21/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 10/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)