Posts for Tag : Schadensersatz

Darf Mieter Bäume fällen, soweit die Gartenpflege übertragen wurde?  0

Der Mieter eines Einfamilienhauses ist dem Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Gartenpflege dem Mieter obliegt und dieser ohne vorherige Einholung einer Genehmigung des Vermieters schadhafte, oder ihn optisch störende Bäume fällt. Voraussetzung ist, dass im schriftlichen Mietvertrag weder die Befugnis des Mieters zur Entfernung von Bäumen, noch der genaue Umfang der ihm obliegenden Gartenpflegelast im Einzelnen geregelt sind.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der Vermieter den Mieter vor der Unterzeichnung des auslegungsbedürftigen schriftlichen Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass Bäume ohne seine Zustimmung nicht gefällt, oder beseitigt werden dürfen (IBRRS 2019, 2143; BGB §§ 133157305c Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 – 67 S 100/19 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Spandau, 19.03.2019 – 5 C 401/18.

Schadensersatz wegen Mängeln ohne Ersatz des frustrierten Werklohns  0

Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchten Schadensersatzes gemäß §§ 280281634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.18 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB, auf Basis der vereinbarten Vergütung, nach dem Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels, so kann der Besteller außerdem nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.

Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke, sind allenfalls im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigungsfähig. Insoweit soll der vom BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation nicht umgangen werden (IBRRS 2019, 2090; BGB §§ 280281286288, § 634 Nr. 3, 4, § 638; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 – 5 U 30/15; vorhergehend: BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 – 5 U 30/15; LG Düsseldorf, 30.01.2015 – 10 O 265/09).

Kein Schadensersatz trotz Vorhandensein eines Einmessfehlers  0

Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn dieses von der vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Mangelhaftigkeit des Werks zu einem ersatzfähigen Schaden führt.

Die Tatsache, dass ein Einmessfehler dazu führt, dass das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wurde, kann sich dann ein erstattungsfähiger Vermögensschaden generieren, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes niedriger ist, als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint) (IBRRS 2019, 1147;
BGB §§ 249253633634 ; OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 – 20 U 2628/17. Vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 – 20 U 2628/17
LG Landshut, 14.07.2017 – 52 O 1008/15.
Nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 8/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Anspruch auf Schadensersatz ohne Schaden  0

Gegenüber einem in den Schutzbereich des Gutachtervertrags einbezogenen Dritten (hier: Grundstückserwerber)
haftet ein Bodengutachter wegen einer Pflichtverletzung nur dann auf Schadensersatz, wenn dem Dritten aufgrund der Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (hier verneint, OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 – 2 U 678/14; IBRRS 2018, 2728; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; vorhergehend: LG Mainz, 02.05.2014 – 6 O 82/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 219/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

Schadensersatz wegen vom Auftraggeber nicht akzeptiertem Nachunternehmer  0

Akzeptiert der Auftraggeber einen vom Generalunternehmer beauftragten Nachunternehmer aufgrund einer fehlgeschlagenen Eignungsprüfung nicht, wird die Erfüllung des Nachunternehmervertrags unmöglich.

 

Der Generalunternehmer hat dann Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstandenen Mehrkosten (OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 – 14 U 202/10; IBRRS 2018, 0318).

Schadensersatz bei eigenmächtige Inbesitznahme und Räumung  0

Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten, sowie deren eigenmächtige Räumung durch den Vermieter stellt jedenfalls so lange, wie der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 I BGB und gleichzeitig eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. v. § 229 BGB dar. Für deren Folgen haftet der Vermieter nach § 231 BGB (Anschluss BGH, NJW 2010, 3435; OLG Nürnberg, ZMR 2014, 543; IBRRS 2018, 897; §§ 22923153553668481285898799 BGB; OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16; vorhergehend: LG Chemnitz, 31.08.2016 – 1 O 576/14).

Kein Kostenvorschuss ohne Kostenermittlung  0

Die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs setzt eine möglichst genaue Kostenermittlung voraus (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2011, 457).
Fordert der Auftraggeber wegen Baumängeln Schadensersatz, müssen die Kosten der Mangelbeseitigung und sonstige Schäden hingegen nicht genau feststehen (BGB §§ 280, 634 Nr. 4, § 636; ZPO §§ 91a, 287; OLG München, Urteil vom 16.09.2014 – 9 U 4050/12 Bau
vorhergehend: LG München I, 17.08.2012 – 24 O 12975/07; nachfolgend:
BGH, 15.06.2016 – VII ZR 239/14 (NZB zurückgewiesen)

Kein Schadensersatz trotz DIN- Verstoß  0

Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN- Normen mangelhaft ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden ist.


Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt (VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 5, 7; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15).

Keine konkludente Abnahme der Architektenleistung, soweit nach Einzug Mängel gerügt werden  0


Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln verjähren in fünf Jahren, soweit nicht von einem arglistigen Verschweigen der Mängel auszugehen ist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Die Leistung des Architekten kann anstatt ausdrücklich auch konkludent durch schlüssiges Verhalten abgenommen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.

 

Eine konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

 

Dringt z. B. über den Lichtschacht eines Kellerfensters Wasser in das Gebäude ein und erkundigt sich der Auftraggeber bei dem Architekten, ob das Gebäude im Übrigen dicht sei, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrags, der durch die Auskunftserteilung angenommen wird.

 

Bei einem auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Soweit die erteilte Auskunft pflichtwidrig unrichtig ist, muss der Architekt dem Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen (BGB § 280 Abs. 1, § 633 Abs. 2 Satz 1, § 634 Nr. 4, § 634a Abs. 1, 2, §§ 640, 662; HOAI 2002 § 15 OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 8 U 16/14; vorhergehend: LG Baden-Baden, 17.01.2014 – 4 O 143/13).

Schadensersatz bei abgesagten Grundstückskaufverträgen unter engen Voraussetzungen  0

Bricht die Verkäuferseite konkrete Kaufvertragsverhandlungen über ein Grundstück ab, so ist diese verpflichtet, den Verhandlungspartner vor einem Irrtum über den Fortbestand einer geäußerten, tatsächlich aber nicht mehr bestehenden, Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen zu bewahren.

 

Die aufgrund des enttäuschten Vertrauens geltend gemachten Schäden müssen in der Zeit entstanden sein, in denen die Verkäuferseite die Käuferseite nicht über die nicht mehr bestehende Verkaufsabsicht informiert hat (LG Aachen, Urteil vom 15.01.2015 – 10 O 106/14).