Schadensersatz bei eigenmächtige Inbesitznahme und Räumung  0

Jede nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme von Räumlichkeiten, sowie deren eigenmächtige Räumung durch den Vermieter stellt jedenfalls so lange, wie der Mieter seinen an den Räumen bestehenden Besitz nicht erkennbar aufgegeben hat, eine verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 I BGB und gleichzeitig eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. v. § 229 BGB dar. Für deren Folgen haftet der Vermieter nach § 231 BGB (Anschluss BGH, NJW 2010, 3435; OLG Nürnberg, ZMR 2014, 543; IBRRS 2018, 897; §§ 22923153553668481285898799 BGB; OLG Dresden, Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 1426/16; vorhergehend: LG Chemnitz, 31.08.2016 – 1 O 576/14).

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