Schadensersatz wegen Mängeln ohne Ersatz des frustrierten Werklohns  0

Bemisst der Besteller die Höhe des zu beanspruchten Schadensersatzes gemäß §§ 280281634 Nr. 4 BGB nach der Entscheidung des BGH vom 20.02.18 (IBR 2018, 196) in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB, auf Basis der vereinbarten Vergütung, nach dem Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels, so kann der Besteller außerdem nicht noch den Ersatz von frustrierten Werklohnaufwendungen für andere Gewerke anderer Unternehmer verlangen, die aufgrund der mangelhaften Werkleistung ihren Wert verloren haben.

Unnötige oder infolge des Werkmangels nutzlose Aufwendungen für andere Gewerke, sind allenfalls im Rahmen des Minderwerts des Gesamtobjekts berücksichtigungsfähig. Insoweit soll der vom BGH verfolgte Gedanke der Verhinderung von Überkompensation nicht umgangen werden (IBRRS 2019, 2090; BGB §§ 280281286288, § 634 Nr. 3, 4, § 638; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 – 5 U 30/15; vorhergehend: BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2017 – 5 U 30/15; LG Düsseldorf, 30.01.2015 – 10 O 265/09).

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