Kein Anspruch auf Schadensersatz ohne Schaden  0

Gegenüber einem in den Schutzbereich des Gutachtervertrags einbezogenen Dritten (hier: Grundstückserwerber)
haftet ein Bodengutachter wegen einer Pflichtverletzung nur dann auf Schadensersatz, wenn dem Dritten aufgrund der Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (hier verneint, OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2015 – 2 U 678/14; IBRRS 2018, 2728; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; vorhergehend: LG Mainz, 02.05.2014 – 6 O 82/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 219/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

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