Darf Mieter Bäume fällen, soweit die Gartenpflege übertragen wurde?  0

Der Mieter eines Einfamilienhauses ist dem Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Gartenpflege dem Mieter obliegt und dieser ohne vorherige Einholung einer Genehmigung des Vermieters schadhafte, oder ihn optisch störende Bäume fällt. Voraussetzung ist, dass im schriftlichen Mietvertrag weder die Befugnis des Mieters zur Entfernung von Bäumen, noch der genaue Umfang der ihm obliegenden Gartenpflegelast im Einzelnen geregelt sind.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der Vermieter den Mieter vor der Unterzeichnung des auslegungsbedürftigen schriftlichen Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass Bäume ohne seine Zustimmung nicht gefällt, oder beseitigt werden dürfen (IBRRS 2019, 2143; BGB §§ 133157305c Abs. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 – 67 S 100/19 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Spandau, 19.03.2019 – 5 C 401/18.

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