Akzeptiert der Auftraggeber einen vom Generalunternehmer beauftragten Nachunternehmer aufgrund einer fehlgeschlagenen Eignungsprüfung nicht, wird die Erfüllung des Nachunternehmervertrags unmöglich.
Der Generalunternehmer hat dann Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstandenen Mehrkosten (OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 – 14 U 202/10; IBRRS 2018, 0318).