Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum hat nicht zur Voraussetzung, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (IBRRS 2018, 1197; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2; ZPO § 485; BGH, Beschluss vom 14.03.2018 – V ZB 131/17; vorhergehend: LG Berlin, 05.05.2017 – 85 T 4/17 WEG; AG Charlottenburg, 19.10.2016 – 73 H 1/16 WEG).