Entscheidet das Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag, ohne zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag zu entscheiden, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (OLG München, Urteil vom 30.11.2017 – 23 U 874/17; IBRRS 2018, 1630).