Bricht die Verkäuferseite konkrete Kaufvertragsverhandlungen über ein Grundstück ab, so ist diese verpflichtet, den Verhandlungspartner vor einem Irrtum über den Fortbestand einer geäußerten, tatsächlich aber nicht mehr bestehenden, Abschlussbereitschaft zu bestimmten Bedingungen zu bewahren.
Die aufgrund des enttäuschten Vertrauens geltend gemachten Schäden müssen in der Zeit entstanden sein, in denen die Verkäuferseite die Käuferseite nicht über die nicht mehr bestehende Verkaufsabsicht informiert hat (LG Aachen, Urteil vom 15.01.2015 – 10 O 106/14).