Kein Schadensersatz trotz Vorhandensein eines Einmessfehlers  0

Ein Mangel kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Werkleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn dieses von der vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmten vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Mangelhaftigkeit des Werks zu einem ersatzfähigen Schaden führt.

Die Tatsache, dass ein Einmessfehler dazu führt, dass das Gebäude nicht an der geplanten Stelle auf dem Grundstück errichtet wurde, kann sich dann ein erstattungsfähiger Vermögensschaden generieren, wenn der Wert des bebauten Grundstücks mit dem planwidrigen Standort des Gebäudes niedriger ist, als der Wert des bebauten Grundstücks bei plangemäßer Bebauung (hier verneint) (IBRRS 2019, 1147;
BGB §§ 249253633634 ; OLG München, Beschluss vom 29.11.2017 – 20 U 2628/17. Vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.10.2017 – 20 U 2628/17
LG Landshut, 14.07.2017 – 52 O 1008/15.
Nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 8/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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