Auch wenn die Leistung wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen DIN- Normen mangelhaft ist, setzt ein Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Schadensersatz voraus, dass der Mangel ursächlich für den Schaden ist.
Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind dort eingeschränkt, wo er sich darauf verlassen kann, dass die Planung von einem Fachingenieurbüro erstellt wird und der Auftragnehmer nicht über entsprechende weitergehende Fachkenntnisse für das in Betracht kommende Gewerk verfügt (VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 5, 7; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 – 6 U 1271/15).