Posts for Tag : Auftraggeber

Zusätzliche Vergütung für Aspestentsorgung  0

Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Leistungen eines Werkunternehmers von einem Pauschalpreis umfasst sein sollen. Im Rahmen der Auslegung sind sämtliche Vertragsunterlagen zu beachten. Auch die Regelungen der VOB/C können zu berücksichtigen sein.

Soweit Schadstoffe im Rahmen von Abrissarbeiten gefunden werden, sich aber nach dem Vertrag keinerlei Verpflichtung des Abrissunternehmers ergibt, diese zu beseitigen, ist der Auftraggeber i. S. d. § 642 Abs. 1 BGB gehalten, an der Beseitigung der Schadstoffe mitzuwirken.

Dies geschieht in der Regel durch Beauftragung des Abrissunternehmers, oder einen dritten Unternehmers, mit der Beseitigung (IBRRS 2021, 2556; BGB §§ 133157241 Abs. 2, §§ 280281311 Abs. 2, § 642 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2021 – 1 U 81/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 24.08.2020 – 2 O 418/18).

Bei Energieberater handelt es sich um Dienstleister und nicht um Werkunternehmer  0

Bei einem Vertrag zur Energieberatung, oder hinsichtlich Fördermittelberatung handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Dienst- und keinen Werkvertrag.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln Aufgabe des Auftraggebers.

Der Energieberater ist nicht dazu angehalten, die diesem von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Energieberater davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete träg die Beweislast für den Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen kehrt sich nicht allein aufgrund dessen substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung um (IBRRS 2021, 2443; BGB §§ 280611631; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19; vorhergehend: LG Stade, 13.09.2019 – 5 O 116/18).

Mehraufwand des Architekts/Ingenieurs bedeutet nicht mehr Honorar  0

Soweit ein Architekt oder Ingenieur wegen „Zusatzwünschen“ des Auftraggebers ein zusätzliches Honorar beansprucht, hat dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Zusatzleistungen aufgrund der Sonderwünsche geleistet wurden und wie das aus diesem Grund beanspruchte Mehrhonorar berechnet wurde.


Anspruch auf Sicherungshypothek erlischt bei Verkauf des Grundstücks  0

Zwecks Sicherung des Honoraranspruchs haben planende Architekten und Ingenieuren einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Insoweit erstreckt sich die Eintragung auf das Grundstück des Auftraggebers.

Mit der Veräußerung des Grundstücks erlischt der Sicherungsanspruch allerdings, soweit keinerlei Vormerkung eingetragen war (IBRRS 2021, 1994; BGB a.F. § 648; BGB § 631 Abs. 1, §§ 648650e; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 – 29 U 10/17; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 29.12.2016 – 32 O 87/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 144/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Architekt darf nachbessern, solange Planungsmangel noch nicht im Bauwerk verkörpert  0

Die Frage, wie die Architektenleistung abzurechnen ist, soweit Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, richtet nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts und nicht nach der HOAI, wobei der Honoraranspruch ganz, oder teilweise, entfällt, soweit der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist. Letzteres sieht den Verlust, oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vor.

Soweit ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch besteht, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, führt dies gleichzeitig dazu, dass auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet wird.

Der Architekt schuldet Schadensersatz neben der Leistung und dieser hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht, wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich schon im Bauwerk realisiert haben.

Sofern sich der Auftraggeber darauf beruft, dass wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung eine geänderte Planung habe erstellt werden müssen, welche Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern um die dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung (IBRRS 2021, 1943; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 – 21 U 92/19; vorhergehend: OLG Hamm, 26.08.2020 – 21 U 92/19; LG Hagen, 09.07.2019 – 9 O 200/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Kein Ersatz der Selbstvornahmekosten, ohne vorherige Frist zur Mängelbeseitigung  0

Im Falle der Kündigung des Werkvertrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sogar schwerwiegende, bzw. zur Unbrauchbarkeit der Leistung führende Mängel nachzubessern. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, soweit die Mängel der Leistung der Kündigungsgrund waren.

Andernfalls ist die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer vor Durchführung der Ersatzvornahme die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig bestreitet.

Der fruchtlose Ablauf einer zur Aufnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten gesetzten Frist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Auftragnehmer werde sich seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen, sofern diese keine ausreichende Nacherfüllungsfrist darstellt (IBRRS 2021, 1854; BGB §§ 280281632 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, § 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 Satz 1; OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 – 2 U 87/20; vorhergehend: LG Oldenburg, 27.05.2020 – 17 O 2299/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – VII ZR 174/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

Derjenige, der eine Abdichtung benötigt, muss diese auch bestellen  0

Eine kapillarbrechende Abdichtung wird dann nicht geschuldet, wenn der Auftragnehmer lediglich mit dem „lagenweisen Vergießen der Hohlräume unterhalb der Schwimmbadrinne beauftragt“ wurde.

Wird der Auftragnehmer nicht mit Abdichtungsarbeiten beauftragt, ist seine Leistung mangelfrei, soweit diese sich nicht als Abdichtung eignet..

Den Auftragnehmer treffen grundsätzlich kein Prüf- und Hinweispflichten, soweit kein Mangel erkennbar ist. (IBRRS 2021, 1523; BGB §§ 631633634 Nr. 4; BGB a. F. § 635; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 U 52/18; vorhergehend: OLG Schleswig, Beschluss vom 24.10.2018 – 1 U 52/18; LG Flensburg, 04.07.2018 – 2 O 317/17; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 16/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Planer muss Schaden ersetzen, soweit Bauzeitennachtrag wegen Planerverzugs geleistet werden musste  0

Im Falle von Bauablaufstörungen wegen verzögerten Planung kann der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer ganz oder teilweise bezahlen, soweit feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist.

Schadensersatz schuldet der haftende Planer aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche (IBRRS 2021, 1593; BGB §§ 255280 Abs. 1, § 633 Abs. 2; OLG München, Urteil vom 13.04.2021 – 9 U 2715/20 Bau (nicht rechtskräftig).