Im Falle von Bauablaufstörungen wegen verzögerten Planung kann der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer ganz oder teilweise bezahlen, soweit feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist.
Schadensersatz schuldet der haftende Planer aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche (IBRRS 2021, 1593; BGB §§ 255, 280 Abs. 1, § 633 Abs. 2; OLG München, Urteil vom 13.04.2021 – 9 U 2715/20 Bau (nicht rechtskräftig).