Bei Energieberater handelt es sich um Dienstleister und nicht um Werkunternehmer  0

Bei einem Vertrag zur Energieberatung, oder hinsichtlich Fördermittelberatung handelt es sich der Rechtsnatur nach um einen Dienst- und keinen Werkvertrag.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln Aufgabe des Auftraggebers.

Der Energieberater ist nicht dazu angehalten, die diesem von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Energieberater davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete träg die Beweislast für den Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen kehrt sich nicht allein aufgrund dessen substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung um (IBRRS 2021, 2443; BGB §§ 280611631; OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19; vorhergehend: LG Stade, 13.09.2019 – 5 O 116/18).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.