Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Leistungen eines Werkunternehmers von einem Pauschalpreis umfasst sein sollen. Im Rahmen der Auslegung sind sämtliche Vertragsunterlagen zu beachten. Auch die Regelungen der VOB/C können zu berücksichtigen sein.
Soweit Schadstoffe im Rahmen von Abrissarbeiten gefunden werden, sich aber nach dem Vertrag keinerlei Verpflichtung des Abrissunternehmers ergibt, diese zu beseitigen, ist der Auftraggeber i. S. d. § 642 Abs. 1 BGB gehalten, an der Beseitigung der Schadstoffe mitzuwirken.
Dies geschieht in der Regel durch Beauftragung des Abrissunternehmers, oder einen dritten Unternehmers, mit der Beseitigung (IBRRS 2021, 2556; BGB §§ 133, 157, 241 Abs. 2, §§ 280, 281, 311 Abs. 2, § 642 Abs. 1; OLG Schleswig, Urteil vom 12.03.2021 – 1 U 81/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 24.08.2020 – 2 O 418/18).