Eine kapillarbrechende Abdichtung wird dann nicht geschuldet, wenn der Auftragnehmer lediglich mit dem „lagenweisen Vergießen der Hohlräume unterhalb der Schwimmbadrinne beauftragt“ wurde.
Wird der Auftragnehmer nicht mit Abdichtungsarbeiten beauftragt, ist seine Leistung mangelfrei, soweit diese sich nicht als Abdichtung eignet..
Den Auftragnehmer treffen grundsätzlich kein Prüf- und Hinweispflichten, soweit kein Mangel erkennbar ist. (IBRRS 2021, 1523; BGB §§ 631, 633, 634 Nr. 4; BGB a. F. § 635; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2018 – 1 U 52/18; vorhergehend: OLG Schleswig, Beschluss vom 24.10.2018 – 1 U 52/18; LG Flensburg, 04.07.2018 – 2 O 317/17; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 16/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)