Soweit ein Architekt oder Ingenieur wegen „Zusatzwünschen“ des Auftraggebers ein zusätzliches Honorar beansprucht, hat dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Zusatzleistungen aufgrund der Sonderwünsche geleistet wurden und wie das aus diesem Grund beanspruchte Mehrhonorar berechnet wurde.