Zur Einhaltung der Sanierungsvorschläge des Sachverständigen  0

Sofern die Anfechtungsklage fristgerecht vom Anfechtungskläger bei Gericht eingereicht und der Vorschuss geleistet wurde, besteht keinerlei weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise. Die Klage gilt daher auch dann noch „demnächst“ i. S. v. § 167 ZPO zugestellt, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine der Sphäre des Gerichtes zuzurechnen sind, erst knapp sechs Monate nach Vorschusszahlung erfolgt.

Die Wohnungseigentümer dürfen nach eigenem Ermessen nicht von den Sanierungsvorschlägen eines von diesen zuvor beauftragten Sachverständigen abweichen, sofern keinerlei eigene umfassende Prüfung stattgefunden hat (IBRRS 2021, 2384; BGB § 204 Abs. 2 Satz 2; WEG §§ 1923; ZPO § 167; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 128/20 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Wiesbaden, 02.10.2020 – 92 C 4393/19

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