Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

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