Posts for Tag : Mangel

Schließung wegen Corona begründet zwar keinen Mangel, ermöglicht aber Vertragsanpassung  0

Eine pandemiebedingte Betriebsuntersagung in dem Zeitraum vo Mäez 2020 bis April 2020 führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S. d. § 536 Abs. 1 BGB. Auch liegt kein Fall der Unmöglichkeit i.S. d. § 275 BGB vor.

In Ausnahmefällen ist aber trotz der grundsätzlich vorrangigen gesetzlichen Sonderregeln ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Mietvertrages durch eine Herabsetzung, oder Stundung, der Miete möglich.

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 0683; BGB §§ 275313536; OLG München, Beschluss vom 17.02.2021 – 32 U 6358/20 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG München II, Urteil vom 06.10.2020 – 13 O 2044/20).

Störung der Geschäftsgrundlage durch Corona-bedingte Schließung  0

Die wegen der Corona- Pandemie in den Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (BayIfSMV) geregelten Beschränkungen für Hotelbetriebe führen zwar weder zu einem eine Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache, noch zu einem Fall der Unmöglichkeit. Allerdings liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Ob und in welchem Umfang die Höhe der zu zahlenden Miete im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, erfordert, abgesehen vom Rückgriff auf allgemeine Wertungen bezüglich der Risikoverteilung, zusätzlich eine konkreten Begründung aufgrund der Umstände des Einzelfalls; Art. 240 § 2 EGBGB entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung (IBRRS 2021, 0213; BGB §§ 275313536; EGBG Art. 240 §§ 2, 7; LG München I, Urteil vom 25.01.2021 – 31 O 7743/20 (nicht rechtskräftig)

Architekt hat bei Planung eines Warmdaches präzise Angaben zu den Anschlüssen machen  0

Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs, sogenanntes Warmdach, setzt wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt voraus.

Im Falle einer schadensanfälligen Dachkonstruktion setzen die Anschlüsse in den Fensterbereichen eine gründliche Planung voraus. Insoweit ist von dem Architekten im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vorzunehmen hat (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 14/20; vorhergehend: LG Münster, 18.12.2019 – 116 O 26/19).

Corona- bedingte Schließung stellt Mietmangel dar  0

Ist das Mietobjekt corona-bedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, liegt ein Mangel der Mietsache vor.

Die Miete kann um bis zu 80% gemindert werden, wenn das Geschäftslokal aufgrund der staatlichen Anordnungen geschlossen bleiben muss.

Soweit nur ein geringer Teil, z. B. 25 % der Gesamtfläche, für den Publikumsverkehr geöffnet werden kann und dieser weiter beschränkt ist, kann die Miete um 50 % gekürzt werden.

Soweit die gesamte Fläche geöffnet bleiben kann, aber die Beschränkungen des Publikumsverkehrs (1 Person pro 20 qm) bestehen bleiben, ist eine Mietminderung von 15 % angemessen.

Außerdem liegt auch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, deren Rechtsfolge zur Reduzierung der Miete führt. Diese entspricht der gesetzlichen Mietminderung (IBRRS 2020, 3161;
BGB § 535 Abs. 1, § 536b; LG München I, Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20).

Trotz unterschriebenem Abnahmeprotokoll keine Abnahme  0

Anspruch auf Abnahme besteht, sobald der Auftragnehmer seine Leistung abnahmereif erbracht hat. Ist die Leistung vollständig und ohne wesentliche Mängel erbracht, liegt Abnahmereife vor.

Dem Auftraggeber ist es nicht zumutbar, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich auf Mängelrechte verweisen zu lassen, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Dies ist nach Art und Umfang des Mangels, seiner konkreten Auswirkung, sowie nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einzuschätzen. Maßgeblich ist auch die Bedeutung des Mangels für die Gebrauchstauglichkeit.

Für die Frage, ob Abnahmereife vorliegt, kommt es auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt des Abnahmeverlangens, oder der Übergabe der Leistung an den Auftraggeber an, nicht aber darauf, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits konkret gerügt worden sind.

An einer Abnahme kann es sogar dann fehlen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll unterschrieben hat (IBRRS 2020, 2965; BGB §§ 133157640; OLG München, Beschluss vom 18.03.2019 – 28 U 3311/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 07.02.2019 – 28 U 3311/18 Bau; LG Traunstein, 17.08.2018 – 5 O 4386/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 68/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Zur Eignung der Dusche zum duschen und der Badewanne baden  0

Die Leistungsvereinbarung der Parteien eines Werkvertrags ist überlagert und konkretisiert durch die Herstellungspflicht des Unternehmers, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen. Wenn eine Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt ist, dann muss der Unternehmer die Funktion herbeiführen. Das ist Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und damit der geschuldete Erfolg. Ist das Werk vom Unternehmer nicht zweckentsprechend und funktionstauglich hergestellt, ist es mangelhaft.

Kommt es bei der Warmwasserzufuhr, insbesondere beim Duschen oder in der Badewanne zu plötzlichen Temperaturschwankungen von 5°C, stellt dies einen Mangel dar.

Eine im Bauträgervertrag vorformulierte Vertragsbestimmung, wonach der Erwerber einer Wohnung die letzte Rate des Erwerbspreises vor Übergabe des Kaufgegenstands auf ein Notaranderkonto zu zahlen hat, ist gem. § 309 Nr. 2 a BGB unwirksam ( IBRRS 2020, 2252; BGB § 633 Abs. 1; IBRRS 2020, 2252; OLG Hamburg, Urteil vom 16.07.2020 – 8 U 61/19).

Mangelbeseitigung setzt Mangelanzeige voraus  0

Bereits mit Entstehung des Mangels wird der Mangelbeseitigungsanspruch fällig.

In der Regel setzt die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung des Mangels eine Mangelanzeige voraus.

Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz ist ein Verzug, dessen Voraussetzungen sich aus § 286 BGB ergeben.

Ob in der Mängelanzeige gleichzeitig eine Mahnung liegt, beurteilt sich nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalles (IBRRS 2020, 2442; BGB §§ 271280 Abs. 1, §§ 286536a Abs. 1, § 536c Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 03.08.2020 – 3 U 91/18; vorhergehend: LG Schwerin, 20.09.2018 – 3 O 380/13.

Nicht jeder Baumangel lässt auf einen Überwachungsfehler schließen  0

Nicht jeder Baumangel lässt auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht schließen. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen, sofern keine besonderen Hinweise für technische Schwierigkeiten oder sonstige Besonderheiten bestehen.

Der mit der Bauüberwachung befasster Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn dieser bei Abnahme seiner Architektenleistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat, oder dass er einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (vorliegend verneint).

Der Arglist steht es gleich, soweit der Architekt seine Organisation darauf anlegt, eine Arglisthaftung zu vermeiden, z. B. indem dieser Mitarbeiter einsetzt, von denen anzunehmen ist, dass dieser der Pflicht zur Mangelanzeige nicht nachkommen können oder werden (hier verneint) (IBRRS 2020, 2521; BGB a.F. § 643a Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 214280; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 – 20 O 355/15

Kein bestimmter Energieeffizienzstandard bei Einbau eines Sonnenlichtsystems geschuldet?  0

Eine erbrachte Bauleistung ist dann frei von Sachmängeln, soweit diese die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Da ein Mangel nur dann in Betracht kommt, wenn sich eine nachteilige Abweichung des Ist- Zustands vom geschuldeten Soll- Zustands feststellen lässt, hat der Baumängel einwendende Auftraggeber das Zustandekommen einer behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung, oder die Maßgeblichkeit einer bestimmten Verwendungseignung, darzulegen und zu beweisen.

Liegt keine konkrete Vereinbarung der Parteien vor, wird von dem mit dem Einbau eines Parans- Solar- Tageslichtsystems beauftragten Auftragnehmer kein bestimmter Energieeffizienzstandard, oder die Verwirklichung einer konkreten Energieersparnis, geschuldet (IBRRS 2020, 2016; BGB § 633 Abs. 1, 2; VOB/B § 13 Abs. 1; OLG Dresden, Urteil vom 09.11.2017 – 8 U 518/17; vorhergehend: LG Dresden, 07.03.2017 – 3 O 1113/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 283/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bedenken sind an den Auftraggeber zu richten  0

Der Auftragnehmer haftet auch dann für einen Mangel seiner Leistung, wenn der Mangel aus der Sphäre des Bauherrn stammt, z. B. wenn der Mangel auf den Anweisungen des Bauherrn, oder auf den Vorleistungen eines anderen Unternehmers beruht. Der Auftragnehmer kann sich aber von seiner Verantwortung befreien, soweit dieser den Auftraggeber auf die bestehenden Bedenken hinweist.

Soweit der Auftraggeber einen bauleitenden Architekten eingesetzt hat, kann der Bedenkenhinweis auch gegenüber diesem erfolgen. Das gilt jedoch nicht, wenn Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten selbst bestehen, oder wenn der Architekt die Bedenkenanmeldung ignoriert.

Der Bedenkenhinweis hat inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein. Dem Auftraggeber muss die Tragweite der Nichtbefolgung klar werden. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Bauausführung müssen konkret aufgezeigt werden.

Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz vorangegangener Auseinandersetzung vorbehaltlos und entgeltlich mit der Beseitigung der streitigen Mängel, kann darin ein Verzicht auf Mängelrechte liegen. Aufgrund der Tragweite eines Verzichts muss die Erklärung aber eindeutig sein (IBRRS 2020, 2133: BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 7; OLG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 1 U 71/18; vorhergehend: LG Kiel, 02.11.2018 – 14 HKO 120/17;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 126/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)