Die wegen der Corona- Pandemie in den Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen (BayIfSMV) geregelten Beschränkungen für Hotelbetriebe führen zwar weder zu einem eine Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache, noch zu einem Fall der Unmöglichkeit. Allerdings liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor.
Ob und in welchem Umfang die Höhe der zu zahlenden Miete im Rahmen der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, erfordert, abgesehen vom Rückgriff auf allgemeine Wertungen bezüglich der Risikoverteilung, zusätzlich eine konkreten Begründung aufgrund der Umstände des Einzelfalls; Art. 240 § 2 EGBGB entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung (IBRRS 2021, 0213; BGB §§ 275, 313, 536; EGBG Art. 240 §§ 2, 7; LG München I, Urteil vom 25.01.2021 – 31 O 7743/20 (nicht rechtskräftig)