Eine erbrachte Bauleistung ist dann frei von Sachmängeln, soweit diese die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Da ein Mangel nur dann in Betracht kommt, wenn sich eine nachteilige Abweichung des Ist- Zustands vom geschuldeten Soll- Zustands feststellen lässt, hat der Baumängel einwendende Auftraggeber das Zustandekommen einer behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung, oder die Maßgeblichkeit einer bestimmten Verwendungseignung, darzulegen und zu beweisen.
Liegt keine konkrete Vereinbarung der Parteien vor, wird von dem mit dem Einbau eines Parans- Solar- Tageslichtsystems beauftragten Auftragnehmer kein bestimmter Energieeffizienzstandard, oder die Verwirklichung einer konkreten Energieersparnis, geschuldet (IBRRS 2020, 2016; BGB § 633 Abs. 1, 2; VOB/B § 13 Abs. 1; OLG Dresden, Urteil vom 09.11.2017 – 8 U 518/17; vorhergehend: LG Dresden, 07.03.2017 – 3 O 1113/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 283/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).