Für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht des Architekten kommt es nicht darauf an, dass dieser im Rahmen der Vertragsunterzeichnung tätig war. Vielmehr sind sämtliche Rahmenumstände maßgeblich.
Soweit eine nicht vorgesehene Leistung gefordert wird, hat der Auftragnehmer im Rahmen eines VOB- Vertrages lediglich dann Anspruch auf besondere Vergütung, wenn dieser seinem Auftraggeber seinen Anspruch vor der Ausführung der Leistung ankündigt hat. insoweit ist die vorherige Ankündigung grundsätzlich Anspruchsvoraussetzung.
Auch ohne vorherige Ankündigung hat der Auftragnehmer ausnahmsweise dann einen Anspruch auf besondere Vergütung, wenn die Ankündigung entbehrlich ist, weil eine preiswertere Alternative dem Auftraggeber nicht zur Verfügung steht (IBRRS 2020, 2383; VOB/B § 2 Abs. 5, 6; OLG München, Beschluss vom 08.07.2019 – 27 U 3203/18 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 22.03.2019 – 27 U 3203/18 Bau; LG Augsburg, 21.08.2018 – 65 O 3795/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 180/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).