Geleistete Bauabzugsteuer kann nur vom steuertreuen Auftraggeber zurückgefordert werden  0

Erfüllt der Auftraggeber seine Anmeldungs- und Abführungspflicht nicht, führt dieser aber gleichwohl versehentlich den vollen Werklohnanspruch an den Auftragnehmer ab, besteht ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers (BGH, IBR 2013, 725).

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Auftraggeber seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (IBRRS 2020, 1615; BGB § 631 Abs. 1; EStG § 48 Abs 1, § 48a;
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2017 – 29 U 276/16; vorhergehend: LG Limburg, 31.10.2016 – 2 O 96/16
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 163/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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