Wurde ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien nicht ausgefüllt, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung in der Regel nicht Bestandteil des Vertrags.
Soweit in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall dennoch nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt ermitteln lassen (IBRRS 2020, 2457; BGB § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 2, § 546 Abs. 1, § 573 Abs. 3, § 574 Abs. 1; LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 – 9 S 4/20; vorhergehend: AG Kenzingen, 17.12.2019 – 2 C 73/19.