Posts for Tag : Mangel

Sofortige und eindeutige Rüge hinsichtlich der Lieferung mangelhafter Sichtschutzwände erforderlich  0

Bei der Lieferung neu herzustellender Sichtschutzwände handelt es sich um einen Werkliefervertrag, auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden.

Sofern die Parteien eines Werkliefervertrags Kaufleute sind, ist der Käufer unverzüglich nach der Ablieferung der Ware verpflichtet, diese in zumutbarer Weise auf Sachmängel einschließlich einer Falschlieferung hin zu untersuchen.

Stellt der Käufer im Rahmen der Untersuchung einen Sachmangel fest, muss er diesen unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang erkennbar anzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Käufer den Mangel akzeptiert, oder der Verkäufer auf eine Mängelanzeige verzichtet hat.

Dabei hat die Rüge inhaltlich in der Weise zu erfolgen, dass klar und deutlich wird, dass der Käufer sich mit der mangelhaften Ware nicht zufriedengibt und insoweit rechtliche Konsequenzen drohen (IBRRS 2020, 1430; BGB § 280 Abs.1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 650; HGB § 377; OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2019 – 8 U 75/19; vorhergehend: LG Hamburg, 26.04.2019 – 304 O 368/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 285/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Berechnung der Beschwer bei Rückbaustreit zwischen Vermieter und Mieter  0

Der Wert der Beschwer einer Verurteilung des Vermieters zum Rückbau begonnener und den Mietgebrauch des Mieters beeinträchtigender Bauarbeiten bemisst sich gem. §§ 23 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung, also nicht nach den Kosten des Rückbaus (ZPO §§ 2 f., 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – VIII ZR 383/18; vorhergehend: LG Bremen, 07.11.2018 – 1 S 21/18 AG Bremen, 27.12.2017 – 19 C 152/16).

Kein Entfall von Prüf- und Hinweispflichten bei Kündigung  0

Für einen Mangel seiner Leistung haftet der Auftragnehmer auch dann, wenn die Mangelursache (auch) im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Prüf- und Bedenkenhinweispflichten erfüllt hat.

Erfolgt eine Teilkündigung durch den Auftraggeber des Bauvertrags und hat der gekündigte Leistungsteil auf die Mangelfreiheit des verbleibenden Werks evidenten Einfluss, ist der Auftragnehmer im Rahmen der ihm auch nach Vertragsschluss weiterhin obliegenden Obhuts-, Fürsorge- und Kooperationspflichten verpflichtet, den Auftraggeber zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, den Mangeleintritt zu vermeiden.

Zwar ist die Hemmung der Verjährung innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens für jeden Mangel einzeln zu prüfen. Werden wegen desselben Mangels jedoch mehrere Gutachten eingeholt, kommt es auf den Zugang und die Erläuterung des letzten Gutachtens an (IBRRS 2020, 0920;
BGB § 204 Abs. 1, 2, §§ 242280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8; LG Rostock, Urteil vom 22.11.2019 – 1 S 177/18
vorhergehend: AG Rostock, 23.10.2018 – 45 C 13/18

Bei gekündigtem Bauvertrag kein Werklohn ohne Abnahme  0

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird, soweit der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags erklärt, nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde, oder ein Abrechnungsverhältnis gegeben ist.

Soweit der Auftraggeber im Anschluss an die Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (erheblichen) Mängeln verlangt, beinhaltet die Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keinerlei konkludente Abnahmeerklärung.

Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ausgeschlossen,

Wenn sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung entsprechend den zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln (IBRRS 2020, 0784, BGB a.F. § 649; BGB § 631 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 121314;
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 – 17 U 187/15
vorhergehend: LG Detmold, 20.10.2015 – 9 O 49/14).

Baumangel bei Verdacht einer Gesundheitsgefährdung  0

Soweit die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten, gewöhnlichen oder üblichen (Soll-)Beschaffenheit negativ abweicht, ist eine Bauleistung mangelhaft.

Sobald der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung, bzw. eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Gebäudes besteht, liegt bereits ein Mangel vor.

Der Mangel der auf einer nicht auszuschließenden Unbewohnbarkeit eines Gebäudes beruht, welche aus einer Gesundheitsgefährdung herrührt, hat zur Folge, dass sich der Werklohn für die Sanierungsarbeiten auf Null mindert und der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet (IBRRS 2020, 0091; BGB §§ 249280 Abs. 1, 3, §§ 281631 Abs. 1, § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 638 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 11.04.2018 – 16 U 140/12; vorhergehend: OLG Köln, 16.11.2017 – 16 U 140/12; OLG Köln, 25.02.2015 – 16 U 140/12; LG Aachen, 24.07.2012 – 8 O 398/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 108/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Auftraggeber muss bei Gefahr im Verzug keine Mängelbeseitigungsfrist setzen  0

Soweit eine Gefahrensituation besteht, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer trotz offensichtlicher Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl dieser hierzu in der Lage wäre.

Zu den nach der Beseitigung des Mangels erstattungsfähigen Aufwendungen gehören alle mit der Mangelbehebung im Zusammenhang stehenden Arbeiten und Maßnahmen. Diese beschränken sich nicht auf die Kosten in Höhe des Verkehrswerts der mangelfreien Leistung.

Eine sog. Ohne- Rechnung- Abrede in Bezug auf andere als die vertragsgegenständlichen Leistungen hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber keinerlei Mängelansprüche geltend machen kann.

Hat der Auftragnehmer seine Leistung mangelhaft erbracht, handelt dieser treuwidrig, soweit er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags (BGB §§ 633634 Nr. 2, 4, § 637 Abs. 1, 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; Anschluss an BGH, IBR 2008, 431; OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 – 2 U 1/18
vorhergehend: LG Magdeburg, 12.12.2017 – 11 O 226/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 198/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Mängelbeseitigung ist vom Architekten zu überwachen  0

In der Planungsphase hat der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Bei der Überwachen der festgestellten Mängel handelt es sich, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind, um eine Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.

Bei der Objektbetreuung durch den Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.

Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben wird. Maßgeblich ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07).

Ist der Hallenboden trotz Mängeln nutzbar, ist eine Komplettsanierung unverhältnismäßig  0

Bei einem Vergleich zwischen Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber keine unmittelbare Rechtswirkung.

Eine Asphaltdeckschicht ist mangelhaft, sofern die Ausführung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht. Die Mängelbeseitigung kann jedoch von dem Auftragnehmer verweigern werden, soweit die Nutzbarkeit durch den Mangel nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

Die Schlussrechnung ist prüfbar, sofern der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vorbringen kann (IBRRS 2019, 2663; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 – 5 U 194/14
vorhergehend: LG Lüneburg, 11.11.2014 – 9 O 363/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 13/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Vereinbart ist Zustand bei letzter Besichtigung, andernfalls liegt ein Mietmangel vor  0

Ausstattung und Zuschnitt der Mietsache, die mieterseits zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Mietvertrags, oder bei Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden wurden, gelten auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien als konkludent vereinbart.

Wird später eine Veränderung durch den Vermieter vorgenommen, die weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich gerechtfertigt ist, liegt ein Mangel der Mietsache i.S.d. §§ 535 ff. BGB vor (IBRRS 2019, 2600; BGB § 275 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2, §§ 558559; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1; LG Berlin, Beschluss vom 08.08.2019 – 67 S 131/19).

Soweit der Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent liegt, kann der Erwerber zurücktreten  0

Ist die Baubeschreibung zu ungenau, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, da dieser als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik verspricht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Parteien einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard wirksam vereinbart haben.

Um festzustellen, ob ein Mangel unerheblich ist, mit der Folge, dass der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels und seines Beseitigungsaufwands. Nur mit an den Mangelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen kann nicht gearbeitet werden.

Im Falle der Behebbarkeit der Mängel, kommt es für deren Erheblichkeit nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf die Kosten der Mängelbeseitigung an. Werden für die Abgrenzung der
Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis Prozentsätze herangezogen, beträgt die Erheblichkeitsschwelle fünf Prozent des Mängelbeseitigungsaufwands (IBRRS 2019, 1151;
BeurkG § 13a Abs. 1; BGB §§ 1251331571 Satz 1, § 323 Abs. 5 Satz 2, §§ 633634; OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 – 8 U 438/15
vorhergehend: LG Leipzig, 15.01.2016 – 7 O 1885/11; OLG Dresden, 15.01.2016 – 8 U 438/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – VII ZR 143/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).