Nicht jeder Baumangel lässt auf einen Überwachungsfehler schließen  0

Nicht jeder Baumangel lässt auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht schließen. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen, sofern keine besonderen Hinweise für technische Schwierigkeiten oder sonstige Besonderheiten bestehen.

Der mit der Bauüberwachung befasster Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn dieser bei Abnahme seiner Architektenleistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat, oder dass er einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (vorliegend verneint).

Der Arglist steht es gleich, soweit der Architekt seine Organisation darauf anlegt, eine Arglisthaftung zu vermeiden, z. B. indem dieser Mitarbeiter einsetzt, von denen anzunehmen ist, dass dieser der Pflicht zur Mangelanzeige nicht nachkommen können oder werden (hier verneint) (IBRRS 2020, 2521; BGB a.F. § 643a Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 214280; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 – 20 O 355/15

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