Bereits mit Entstehung des Mangels wird der Mangelbeseitigungsanspruch fällig.
In der Regel setzt die Pflicht des Vermieters zur Beseitigung des Mangels eine Mangelanzeige voraus.
Weitere Voraussetzung für den Schadensersatz ist ein Verzug, dessen Voraussetzungen sich aus § 286 BGB ergeben.
Ob in der Mängelanzeige gleichzeitig eine Mahnung liegt, beurteilt sich nach dem Erklärungsinhalt und den Umständen des Einzelfalles (IBRRS 2020, 2442; BGB §§ 271, 280 Abs. 1, §§ 286, 536a Abs. 1, § 536c Abs. 3; OLG Rostock, Urteil vom 03.08.2020 – 3 U 91/18; vorhergehend: LG Schwerin, 20.09.2018 – 3 O 380/13.