Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs, sogenanntes Warmdach, setzt wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt voraus.
Im Falle einer schadensanfälligen Dachkonstruktion setzen die Anschlüsse in den Fensterbereichen eine gründliche Planung voraus. Insoweit ist von dem Architekten im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vorzunehmen hat (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 14/20; vorhergehend: LG Münster, 18.12.2019 – 116 O 26/19).