Ist das Mietobjekt corona-bedingt aufgrund staatlicher Anordnungen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Die Miete kann um bis zu 80% gemindert werden, wenn das Geschäftslokal aufgrund der staatlichen Anordnungen geschlossen bleiben muss.
Soweit nur ein geringer Teil, z. B. 25 % der Gesamtfläche, für den Publikumsverkehr geöffnet werden kann und dieser weiter beschränkt ist, kann die Miete um 50 % gekürzt werden.
Soweit die gesamte Fläche geöffnet bleiben kann, aber die Beschränkungen des Publikumsverkehrs (1 Person pro 20 qm) bestehen bleiben, ist eine Mietminderung von 15 % angemessen.
Außerdem liegt auch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, deren Rechtsfolge zur Reduzierung der Miete führt. Diese entspricht der gesetzlichen Mietminderung (IBRRS 2020, 3161;
BGB § 535 Abs. 1, § 536b; LG München I, Urteil vom 22.09.2020 – 3 O 4495/20).