Vorerst weiterhin keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Baurecht  0

Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung, sogenannter kleiner Schadensersatz, gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.

Weiter hält der VII. Zivilsenat daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gemäß § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (IBR 2018, 208) (IBRRS 2020, 3237; BGB §§ 280281633634 Nr. 4; BGH, IBRRS 2020, 3237Beschluss vom 08.10.2020 – VII ARZ 1/20; vorhergehend: BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19; OLG Düsseldorf, 15.01.2019 – 24 U 202/17; LG Krefeld, 29.11.2017 – 2 O 143/17).

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