Nimmt der Besteller vor Abnahme des Werks wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, kann der Unternehmer die weitere Erstellung des Werks verweigern  0

Bei einem Werkvertrag obliegt es der Entscheidung des Unternehmers, mit welchen Mitteln dieser den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, also das geschuldete Bauwerk herstellt.

Die Bauteile verbleiben zunächst im Eigentum des Unternehmer, soweit der Bauherr nicht die hierfür zu verwendenden Gegenstände stellt. Spätestens bei Abnahme des Gesamtwerks wird dieses an den Besteller übereignet.

Ohne Zustimmung des Unternehmers, oder ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Besteller nicht befugt, wesentliche Änderungen an einzelnen Gegenständen oder an dem Gesamtwerk vorzunehmen.

Nimmt der Besteller vor Abnahme wesentliche Veränderungen an Bauteilen vor, ist der Unternehmer befugt, die weitere Erstellung eines Werks zu verweigern. Ein gegebenenfalls zuvor bestehender Verzug endet hierdurch (IBRRS 2020, 3272; BGB § 286 Abs. 4, § 631; OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2020 – 1 U 48/18; vorhergehend: LG Itzehoe, 02.07.2018 – 6 O 107/13).

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