Der Anspruch auf Wertermittlung, z. B. in Form eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts, steht selbständig neben einem Auskunftsanspruch und ist gesondert geltend zu machen.
Der Beschluss über die Neuwahl des Verwaltungsbeirats ist ungültig, wenn bei der Eigentümerversammlung nicht die nach der Teilungserklärung bestimmte Beschlussfähigkeit erreicht wird, vorliegend mindestens die Hälfte der Stimmrechte.
Eine Vertreterklausel in der Teilungserklärung, die vorsieht, dass Wohnungseigentümer sich nur durch den Ehepartner, Familienangehörige oder andere Wohnungseigentümer, nicht aber durch den Verwalter, vertreten lassen darf, ist wirksam.
Wurde die Verwaltungsabrechnung mit Mehrheitsbeschluss der WEG- Versammlung wirksam genehmigt, wird der daraus resultierende Hausgeldanspruch fällig.
Die Jahresabrechnung ist auf die Kosten des betreffenden Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt. Beitragsrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung.
Beschlüsse über die Jahresabrechnung sind bedingungsfeindlich. Ergeht der Beschluss dennoch unter Vorbehalt noch vorzunehmender Änderungen ist dieser unwirksam, mit der Folge, dass der Hausgeldanspruch nicht fällig wird (WEG § 28 Abs. 3; AG Lüneburg, Urteil vom 29.03.2016 – 39 C 295/15).
Werden nicht isolierte Heizrohre durch isolierte Heizrohre ausgetauscht und anschließend im, statt über dem Boden, verlegt, stellt dies eine durch den Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar.
Wird eine ursprünglich 3 m hohe Decke ca. 10- 20 cm niedriger abgehängt, handelt es sich insoweit um eine unwesentliche Beeinträchtigung, die eine einstweilige Verfügung nicht rechtfertigt.
Soweit der Mieter während der Sanierung zur Verlegung neuer Rohre in einer Ersatzwohnung wohnt, ist die Untersagung der Modernisierungsmaßnahme in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich, soweit diese andernfalls zu dulden wäre (BGB § 555d; ZPO §§ 935, 940; AG Köln, Urteil vom 20.05.2016 – 208 C 148/16).
Angaben zur Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) gehören zu den Pflichtangaben des Immobilienmaklers für Immobilienanzeigen (LG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015 – 1 HKO 1046/15).