Die Wertermittlung des Wohnrechts stellt einen eigenständiger Anspruch dar  0

Der Anspruch auf Wertermittlung, z. B. in Form eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts, steht selbständig neben einem Auskunftsanspruch und ist gesondert geltend zu machen.

 

Eine Stufenklage hat nicht zur Folge, dass die Verjährung auch solcher dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, die nicht rechtshängig gemacht worden sind (BGB § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 2314; ZPO § 254OLG München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16; vorhergehend: LG Landshut, 17.08.2016 – 44 O 3150/12).

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