Da der öffentlich- rechtliche Abwehranspruch des Nachbarn grundsätzlich zu den gemeinschaftsbezogenen Rechten gehört, die nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben kann (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG), fehlt der Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (BayBO Art. 59; VwGO § 42 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2016 – 1 CS 16.2011; vorhergehend: VG München, 07.09.2016 – 1 SN 16.3690).