Angaben zur Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) gehören zu den Pflichtangaben des Immobilienmaklers für Immobilienanzeigen (LG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015 – 1 HKO 1046/15).