Zu den Pflichtangaben des Maklers für Immobilienanzeigen  0

Angaben zur Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) gehören zu den Pflichtangaben des Immobilienmaklers für Immobilienanzeigen (LG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015 – 1 HKO 1046/15).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.