Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ausschließliche Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes.
Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen insoweit nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, jedoch nicht der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht (BGB § 280 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 2, 5; BGH, Urteil vom 10.02.2017 – V ZR 166/16; vorhergehend: LG Saarbrücken, 15.06.2016 – 5 S 61/15; AG Saarbrücken, 22.05.2015 – 42 C 252/10).