Eine Klausel, nach der Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung stattfindet, ist umwirksam  0

Die vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer „nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche“ fordern kann, dass die 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (AGB- Gesetz §§ 9 ff.; BGB §§ 305 ff., 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 821; OLG München, Urteil vom 04.05.2016 – 13 U 1145/15 Bau; vorhergehend:LG Traunstein, 27.02.2015 – 1 O 4031/13; nachfolgend:BGH, 13.07.2016 – VII ZR 144/16 (NZB zurückgenommen)

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