Werden nicht isolierte Heizrohre durch isolierte Heizrohre ausgetauscht und anschließend im, statt über dem Boden, verlegt, stellt dies eine durch den Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar.
Wird eine ursprünglich 3 m hohe Decke ca. 10- 20 cm niedriger abgehängt, handelt es sich insoweit um eine unwesentliche Beeinträchtigung, die eine einstweilige Verfügung nicht rechtfertigt.
Soweit der Mieter während der Sanierung zur Verlegung neuer Rohre in einer Ersatzwohnung wohnt, ist die Untersagung der Modernisierungsmaßnahme in einem einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich, soweit diese andernfalls zu dulden wäre (BGB § 555d; ZPO §§ 935, 940; AG Köln, Urteil vom 20.05.2016 – 208 C 148/16).