Posts for Tag : Abnahme

Selbst ein nicht fertig gestelltes Werk kann abgenommen werden  0

Ist das Werk nicht fertiggestellt, steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, die Abnahme durchzuführen.

Soweit eine gebrauchstaugliche, selbstständige Einheit abgenommen werden kann, ist eine Teilabnahme zulässig. Insoweit ist eine bestimmte Funktionalität der Teilleistung nicht erforderlich (IBRRS 2021, 2961; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 11.08.2020 – 27 U 2207/20 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 20.07.2020 – 27 U 2207/20 Bau; LG Memmingen, 08.04.2020 – 1 HK O 1715/19
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 139/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Durch Nutzung kann auf die förmliche Abnahme verzichtet werden  0

Einer konkludenten Abnahme steht die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in einem Bauträgervertrag nicht entgegen.

Erfolgt entgegen der getroffenen Vereinbarung keine förmliche Abnahme der Leistung des Bauträgers, können die Vertragsparteien konkludent auf die ursprünglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichten.

Soweit längere Zeit nach der Benutzung des Bauwerks keine der Parteien auf die förmliche Abnahme zurückkommt, kann ein konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme unterstellt werden.

Nach mehreren Jahren kann sich der Erwerber jedenfalls üblicherweise nicht mehr auf die fehlende förmliche Abnahme berufen ( BGB §§ 633634a Abs. 1 Nr. 2, § 640; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2019 – 15 U 57/18; vorhergehend: LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2018 – 4 O 118/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – VII ZR 130/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bei verweigerter Abnahme kann der Unternehmer direkt auf Zahlung klagen  0

Verweigert der Werkbesteller die Abnahme ohne Rechtsgrund, kann der Auftragnehmer im Falle der Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung des Werklohns klagen. Der Zahlungsantrag beinhaltet in diesem Fall ein konkludentes Abnahmeverlangen (IBRRS 2021, 2098; BGB §§ 640641; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.05.2021 – 13 U 365/21; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2020 – 1 O 6623/19).

Lieferung eines Prozessluftgeräts ist Werkvertrag, sofern die Planungsleistung im Vordergrund stand  0

Planungsleistungen, die die Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bilden, hindern eine Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag üblicherweise nicht.

Steht die Planungsleistung hingegen dermaßen im Vordergrund, dass diese den Schwerpunkt des Vertrags bildet, erfordert dies ggf. die Anwendung des Werkvertragsrechts. Dies kann z.B. dann der Fall sein, soweit es im Rahmen der Beauftragung schwerpunktmäßig um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann von einer schlüssigen Abnahme ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann die Nutzung durch den Besteller eine konkludente Abnahme darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die diesen zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigen (IBRRS 2021, 1850; BGB §§ 313323 Abs. 6, §§ 631633 Abs. 2 Satz 1, §§ 640651; OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 – 9 U 37/19; vorhergehend: LG Magdeburg, 16.04.2019 – 31 O 141/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 68/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Abnahme der Tragwerksplanerleistung durch Zahlung der Honorarschlussrechnung?  0

Mit der Abnahme des Werks beginnt die Verjährung der Mängelansprüche. Die Abnahme erfolgt in der Regel dadurch, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich annimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als vertragsgerecht akzeptieren.

Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es genauso abnahmefähig, wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.

Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, soweit der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und diesem gegenüber zu erkennen gibt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige.

Eine zeitnahe Bezahlung der nicht als solcher bezeichneten Honorarschlussrechnung lässt insbesondere bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Der Auftraggeber ist eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.

Im Falle eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung (IBRRS 2021, 1708; BGB §§ 633634634a640;
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 – 29 U 201/17
vorhergehend: LG Gießen, 24.10.2017 – 2 O 73/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 201/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Verjährung beginnt mit Übergang des Vertrags in Abrechnungsverhältnis  0

Auch ohne Abnahme kann der Auftraggeber Mängelrechte geltend machen, soweit dieser die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Ein Abrechnungsverhältnis statt eines Vertragsverhältnis liegt dann vor, soweit der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder dem Ingenieur lediglich noch Schadenersatz in Form des kleinen Schadenersatzes statt der Leistung geltend macht, oder die Minderung des Honorars erklärt.

Die Verjährung beginnt bereits mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seitens des Auftraggebers, soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängel hat (IBRRS 2021, 1535; OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 – 12 U 358/18).

Leistung gilt als abgenommen, sofern keine Mängelrüge und Prüffrist abgelaufen  0

Sofern der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vorgesehene Bauprodukt verwendet, ist seine Leistung dann nicht mangelhaft, sofern sich der Auftraggeber zuvor mit dem Wechsel des Herstellers einverstanden erklärt hat.

Ist die Leistung vollständig erbracht hat, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, sofern eine gewisse Prüffrist verstrichen ist und der Auftraggeber keine Mängelrügen erhoben hat.

Im Falle des Einbaus einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie gilt eine zweimonatige Prüffrist als angemessen (IBRRS 2021, 1461; BGB §§ 631633640; OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2020 – 13 U 89/18; vorhergehend: LG Aurich, 02.10.2018 – 2 O 335/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 171/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Fristlose Kündigung eines VOB- Vertrages wegen Mängeln oder Verzugs  0

Ein fristlose Kündigung des VOB- Vertrages ist möglich. Eine fristlose Kündigung kann insbesondere durch eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Auftragnehmers ausgelöst werden. Unerheblich ist, ob eine Haupt-, oder Nebenpflicht verletzt wird.

Durch eine außerordentliche Kündigung dürfen allerdings die Schutzmechanismen der § 4 Abs. 7, 8 und § 5 Abs. 4 VOB/B nicht umgangen werden. Soweit sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers stützt, muss der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorausgehen.

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist entbehrlich, wenn es sich um reine Förmelei handeln würde.

Wird die Schlussrechnung nicht oder nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber geprüft, wird die Forderung des Auftragnehmers zwar fällig. Das hat aber nicht zur Folge, dass diese auch berechtigt ist.

Wird die Schlussrechnungsforderung durch den Auftragnehmer geltend gemacht, ist auch nach Eintritt der Fälligkeit eine Sachprüfung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwieweit die Forderung besteht.

Dabei sind auch diejenigen Einwendungen zu prüfen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben worden sind und durch die die sachliche Berechtigung in Frage gestellt wird. Mit solchen Einwendungen ist der Auftraggeber auch nach Ablauf der Zwei- Monats- Frist nicht ausgeschlossen.

Die Anforderungen an die Prüfbarkeit und die schlüssige Darlegung einer Vergütungsforderung dürfen nicht überspannt werden. Soweit ausreichende zu erfolgen.

Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann sich nicht auf den Schutz des AGB- Rechts und die Unwirksamkeit selbst gestellter Vertragsklauseln stützen.

Ohne abweichende Sicherungsabrede sichern Vorauszahlungsbürgschaften auch Überzahlungen ab, welche sich aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Daher umfassen diese auch Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mangelbeseitigungskosten ergeben (IBRRS 2021, 1122; BGB a.F. § 649; BGB; § 305307314648a765767; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 287; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 – 10 U 48/15; vorhergehend: LG Stuttgart, 09.03.2015 – 36 O 90/13 KfH; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 241/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Abnahmeprotokoll mit „i.A.“ unterschrieben, stellt keine Abnahme dar  0

Soweit das Abnahmeprotokoll durch ein Mitarbeiter des Auftraggebers mit „i. A.“ unterzeichnet, bringt dieser dadurch zum Ausdruck, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls übernehmen möchte.

Dies hat zur Folge, dass die Abnahme erst durch die Abnahmeerklärung bzw. – bestätigung des Auftraggebers erfolgt.
Wird der Auftragnehmer lediglich mit der Lieferung und Installation einer Wärmepumpe („erster Baustein“) beauftragt, liegt trotz unzureichender Heizleistung kein Mangel vor, wenn der Auftraggeber die für eine funktionstauglichen Heizungsanlage erforderlichen weiteren Komponenten nicht in Auftrag gibt.

Voraussetzung für die Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor eine Mängelbeseitigungfrist gesetzt hat (IBRRS 2021, 0893; BGB § 307 Abs. 1, § 631 Abs. 1, §§ 633640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3, §§ 1213; OLG Celle, Urteil vom 19.09.2019 – 6 U 37/19
vorhergehend: LG Lüneburg, 05.02.2019 – 9 O 277/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – VII ZR 226/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).