Selbst ein nicht fertig gestelltes Werk kann abgenommen werden  0

Ist das Werk nicht fertiggestellt, steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, die Abnahme durchzuführen.

Soweit eine gebrauchstaugliche, selbstständige Einheit abgenommen werden kann, ist eine Teilabnahme zulässig. Insoweit ist eine bestimmte Funktionalität der Teilleistung nicht erforderlich (IBRRS 2021, 2961; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 11.08.2020 – 27 U 2207/20 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 20.07.2020 – 27 U 2207/20 Bau; LG Memmingen, 08.04.2020 – 1 HK O 1715/19
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – VII ZR 139/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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