Planungsleistungen, die die Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bilden, hindern eine Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag üblicherweise nicht.
Steht die Planungsleistung hingegen dermaßen im Vordergrund, dass diese den Schwerpunkt des Vertrags bildet, erfordert dies ggf. die Anwendung des Werkvertragsrechts. Dies kann z.B. dann der Fall sein, soweit es im Rahmen der Beauftragung schwerpunktmäßig um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.
Wenn nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann von einer schlüssigen Abnahme ausgegangen werden.
Davon abgesehen kann die Nutzung durch den Besteller eine konkludente Abnahme darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die diesen zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigen (IBRRS 2021, 1850; BGB §§ 313, 323 Abs. 6, §§ 631, 633 Abs. 2 Satz 1, §§ 640, 651; OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 – 9 U 37/19; vorhergehend: LG Magdeburg, 16.04.2019 – 31 O 141/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 68/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).