Soweit ein Ingenieur mit der „Bauoberleitung“ beauftragt wird, hat dieser nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen zu überprüfen, sondern auch die angelieferten Baumaterialien, jedenfalls, wenn etwaige Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können.
Soweit die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt vergeben werden, hat die Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung (IBRRS 2021, 1847; BGB a.F. § 649; BGB § 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4, §§ 636, 648; HOAI 2002 § 4 Abs. 3, §§ 51, 55, OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 – 12 U 109/18; vorhergehend: LG Halle, 11.09.2018 – 8 O 105/08 nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 98/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).