Sofern der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vorgesehene Bauprodukt verwendet, ist seine Leistung dann nicht mangelhaft, sofern sich der Auftraggeber zuvor mit dem Wechsel des Herstellers einverstanden erklärt hat.
Ist die Leistung vollständig erbracht hat, gilt die Leistung des Auftragnehmers als abgenommen, sofern eine gewisse Prüffrist verstrichen ist und der Auftraggeber keine Mängelrügen erhoben hat.
Im Falle des Einbaus einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie gilt eine zweimonatige Prüffrist als angemessen (IBRRS 2021, 1461; BGB §§ 631, 633, 640; OLG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2020 – 13 U 89/18; vorhergehend: LG Aurich, 02.10.2018 – 2 O 335/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 171/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).