Bei einem Bauvertrag mit einem Verbraucher reicht der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht aus, um die VOB/B zum Vertragsbestandteil zu machen.
Notwendig ist es vielmehr, dass der die VOB/B als Vertragsbedingung stellende Auftragnehmer dem Verbraucher den Text der VOB/B aushändigt, oder diesem übersendet, oder ihm auf sonstige Weise die Kenntnis vom Inhalt der Bestimmungen verschafft. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Verbraucher um einen beruflich nicht im Baurecht tätigen Rechtsanwalt handelt.
Allerdings trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass ihm der Text der VOB/B nicht übergeben wurde, soweit sich im Vertragstext unmittelbar über der Unterschrift der Vertragsparteien der Passus „die VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B wurde mir ausgehändigt“ findet.
Die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 VOB/B halten einer Inhaltskontrolle stand. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor einer Kündigung wegen Verzugs keine Frist zur Fertigstellung setzt, steht Ersterem kein Anspruch auf Schadensersatz zu (IBRRS 2021, 1452; BGB § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 2, § 309 Nr. 8b; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 2; OLG Hamburg, Urteil vom 22.07.2020 – 4 U 63/19; vorhergehend: LG Hamburg, 11.07.2019 – 304 O 138/18, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 129/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).